Aus gegebenem Anlass weisen wir die Bevölkerung wieder auf die bestehende Räum- und Streupflicht hin.
Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Bestimmungen der Räum- und Streupflichtsatzung:
Haus- und Grundbesitzer sollten in ihrem eigenen Interesse die in der Streupflichtsatzung enthaltenen Vorschriften beachten, da sie im Schadensfalle sonst mit Schadensersatzansprüchen und Geldbußen rechnen müssen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt es den Straßenanliegern, die Gehwege zu reinigen, bei Schneefall zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder einen Zugang zu ihr haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Pächter solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
Als Gehwege gelten die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 m als Gehweg. Geh- und Fußwege sind auch Treppen.
Die Gehwege müssen mindestens so weit vom Schnee und auftauendem Eis geräumt werden, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1,0 m Breite zu räumen. Der geräumte Schnee und das aufgetaute Eis müssen auf dem restlichen Teil des Gehweges oder auf dem eigenen Grundstück angehäuft werden. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Schneeanhäufungen von privaten Grundstücken auf der Straße grundsätzlich nicht zulässig sind.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass bei Tauwetter die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freigelegt werden, dass das Schmelzwasser ablaufen kann. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, den Gehweg und die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.
Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Splitt wird von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können das Streumaterial aus den bereitgestellten Streumaterialbehältern oder beim Bauhof abholen.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist einzuschränken. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen (z.B. Glatteis) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Zeiten für das Schneeräumen und die Beseitigung von Schnee und Eisglätte sind wie folgt festgelegt:
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, muss unverzüglich, wenn notwendig auch wiederholt, geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wie bereits erwähnt, haftet der Anlieger im Schadensfalle. Wir bitten deshalb, die Räum- und Streupflicht gewissenhaft zu beachten und durchzuführen.
Ihr Gemeindeverwaltung
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