Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Hasenweiler-West“ mit Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hasenweiler" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hasenweiler-West" mit Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hasenweiler" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Westen des Ortsteils Hasenweiler und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 767, 768, 770 (Teilfläche), 770/1, 770/2, 770/3, 821 (Teilfläche), 822 (Teilfläche), 823 (Teilfläche), 825 (Teilfläche), 825/1, 826 (Teilfläche), 827/2, 827, 827/1, 829, 829/1, 832/1, 836, 835, 837, 838, 839/1, 839, 839/2. Es wird darauf hingewiesen, dass dies den vorläufigen Geltungsbereich darstellt. Der genaue Zuschnitt kann sich noch ändern. Ebenfalls ist möglich, dass einzelne Teilbereiche separat weiterentwickelt werden.

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Neuordnung des bestehenden Planungsrechts (Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hasenweiler" mit 1. Änderung, Ortsabrundungssatzung Hasenweiler) zur Anpassung an den Bestand und an zukünftige Entwicklungen
  • Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
  • Berücksichtigung bestehender betrieblicher und baulicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen
  • abschließende Steuerung der baulichen Entwicklung in diesem Gebiet durch verbindliche Vorgaben (qualifizierter Bebauungsplan)
  • Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für die bestehenden Strukturen, Konfliktlösung im Rahmen gutachterlicher Untersuchungen und entsprechende Aufnahme von Festsetzungen
  • Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

 

Horgenzell, den 12.04.2024

 

Volker Restle

Bürgermeister

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ringgenweiler Nord" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ringgenweiler Nord" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 07.02.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Das Plangebiet liegt im Bereich westlich des Ortsteiles "Ringgenweiler" und umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 272 (Teilfläche), 415 (Teilfläche), 416/1, 417/1, 418 (Teilfläche), 419 (Teilfläche), 420 (Teilfläche), 421/1 (Teilfläche), 421/2 (Teilfläche), 422 (Teilfläche), 423 (Teilfläche), 424 (Teilfläche) und 435. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Ausgleich erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Horgenzell.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 18.03.2024 bis 23.04.2024 im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Horgenzell veröffentlicht.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 18.03.2024 bis 23.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie mittwochs ganztägig geschlossen ist.)

Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2024 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:

https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/

 

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

  • Umweltbericht in der Fassung vom 07.02.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
  • Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 21.07.2017 im Landratsamt Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 10.08.2017) mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen (zu den Zielen der Raumordnung, zum Entwurf und vorgesehenen Pflanzstreifen, zur Bepflanzung im Bereich der Sichtfelder, Hinweisen zur Entwässerung sowie zu den Kosten für den Immissionsschutz und zur Waldinanspruchnahme sowie dem einzuhaltenden Waldabstand), des Regierungspräsidiums Freiburg (Hinweise zur Geotechnik und allgemeinen Hinweisen), des Regionalverbandes Bodensee- Oberschwaben (zu den Zielen der Raumordnung, zu Kosten des Immissionsschutzes zur Prüfung naturschutzfachlicher Einschränkungen, zum Belegen eines erforderlichen Bedarfsnachweises für die neue Flächenausweisung sowie zur Fortschreibung des Regionalplanes), des Landratsamtes Ravensburg zu den Sachgebieten Forst (zum Waldabstand), Sachgebiet Verkehr (zu Anpflanzungen in den Sichtfeldern), Sachgebiet Naturschutz (zu betroffenen Arten und Lebensräumen im Plangebiet, zur Betroffenheit des FFH- Gebiets "Rotachtal Bodensee" und der Notwendigkeit einer FFH- Verträglichkeitsprüfung, zur notwenigen Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, zu betroffenen Biotopstrukturen nach § 30BNatSchG, zu Belangen des Biotopverbund,, zur Erstellung eines qualifizierten Umweltberichtes sowie einer detaillierten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen), zum Sachgebiet Oberflächengewässern (zum Gewässerrandstreifen, zum Hochwasserschutz, Oberflächenwasserabfluss sowie zu Starkregenereignissen), zum Sachgebiet Bodenschutz (zu den Auswirkungen auf den Boden und dem Wirkungsgefüge zu den anderen Schutzgütern, zum sparsamen und schonenden Umgang mit Boden, zur Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen, zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Vermeidungs- sowie Minimierungsmaßnahmen, zum Vorkommen hochwertiger Böden sowie zur Aufnahme eines Hinweises zum Bodenschutz)Sachgebiet Altlasten (zur ausgeräumten Altlastenverdachtsfläche sowie zur Einschätzung verbliebener Altlasten), Sachgebiet Abwasser (zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser, zur Versickerung, zur Einleitung in einen Vorfluter, zur Möglichkeit der Überwindung sowie zur Verwendung von Materialien), Sachgebiet Grundwasser (zur Wasserversorgung und Grundwasserschutz) sowie des Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg (zu vorkommenden Streuobstbeständen, betroffenen Strukturen des Biotopverbundes, zum angrenzenden Waldbiotop sowie zu den Belange des Artenschutzes)
  • Ergebnisvermerk des Termins zur Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 17.01.2024 mit Fragen und Anregungen der Öffentlichkeit (zur weiteren Nutzung der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, zur Durchgrünung des Gewerbegebiets und dem Zweck von Ausgleichsflächen, zu vorgesehenen Pflegemaßnahmen der Grünflächen im Gewerbegebiet)
  • Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Ringgenweil Nord" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 07.02.2024 (zu den Verkehrslärmimmissionen, den Gewerbelärmimmissionen aus dem Gewerbegebiet und den notwendigen Schutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes)
  • FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan "Ringgenweiler Nord" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 07.02.2024 (zur Prüfung möglicher Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben auf das FFH-Gebiet Rotachtal Bodensee)
  • Antrag auf Umwandlungsgenehmigung der Sieber Consult GmbH vom 07.02.2024. (zu Vorhandenen Streuobstbäumen innerhalb des Geltungsbereichs und dem angedachten Ausgleich.)
  • Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ringgenweiler" des Büros Sieber in der Fassung vom 03.12.2018 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Horgenzell (Kornstr. 44, 88263 Horgenzell) im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben und sollen elektronisch übermittelt werden (c.benner@horgenzell-nospam.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Horgenzell, den 08.03.2024

 

Volker Restle

Bürgermeister

Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Rötenbach"

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2023 den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Rötenbach" mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2023 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gemäß § 13a BauGB wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Rötenbach" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Norden des Hauptortes der Gemeinde Horgenzell im Bereich des Gewerbegebietes "Rötenbach" und besteht aus vier Teil-Geltungsbereichen:

Geltungsbereich 1: Flst.-Nr.  55/15

Geltungsbereich 2: Flst.-Nr.  55/24 (Teilfläche)

Geltungsbereich 3:  ebenfalls Flst.-Nr.  55/24 (Teilflächen)

Geltungsbereich 4:  ebenfalls Flst.-Nr.  55/24 (Teilflächen).

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2023 wird in der Zeit vom 02.01.2024 bis 05.02.2024 auf der Internetseite der Gemeinde Horgenzell https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/ veröffentlicht.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2023 in der Zeit vom 02.01.2024 bis 05.02.2024 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie mittwochs ganztägig geschlossen ist.)

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Rötenbach", werden bisher festgesetzte (planinterne) naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Rötenbach", mit Bauflächen überplant. Diese sind entsprechend auszugleichen. Der Ausgleichsbedarf erfolgt über den Zukauf von Ökopunkten, welche bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen werden.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (c.benner@horgenzell-nospam.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.  6 Abs.  1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

 

Horgenzell, den 22.12.2023

 

Volker Restle

Bürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung "Grund" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat am 14.03.2024 für das Gebiet

"nordöstlich von Wilhelmskirch"

die Einbeziehungssatzung "Grund" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 15.02.2024 als Satzung beschlossen Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Nordosten von Wilhelmskirch an der Straße Richtung Schmalegg und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Die vorliegende Planung verursacht einen naturschutzfachlichen Eingriff von 21.670 Ökopunkten. Diese werden von der Ökokontomaßnahme "Hunauer Moor" (Aktenzeichen: 436.02.051) im Gemeindegebiet der Gemeinde Kißlegg abgebucht.

Diese Einbeziehungssatz wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.

Die Einbeziehungssatzung "Grund" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll die Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/ einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungs-Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs-Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Horgenzell, den 29.03.2024

 

 

Volker Restle

Bürgermeister