BW-e-Bus-Gutschein beantragen

Allgemeines

Gegenstand der Förderung sind Betriebs- und Unterhaltungskosten für elektrisch betriebene Busse, zum Beispiel Netzanschlusskosten oder Kosten für eine Wärmepumpe.

Der Zuschuss beträgt pauschal 10.000 Euro für einen Elektro- oder Plug-In-Hybrid-Bus.
Je Antragstellenden werden maximal 10 Busse bezuschusst.

Die ersten Antragstellenden des BW-e-Bus-Gutscheins erhalten zusätzlich eine Early-Bird-Prämie in Höhe von EUR 5.000 je Bus.


Voraussetzungen

Sie sind ein Verkehrsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Sie haben nach dem 01. September 2018 erfolgreich einen Förderantrag zur Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Nahverkehr beim Bund gestellt und können das nachweisen.

Die Fahrzeuge müssen mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Baden-Württemberg zugelassen sein, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer, das heißt mindestens 5 Jahre.


Zuständige Stelle

L-Bank Baden-Württemberg


Verfahrensablauf

Verwenden Sie das online von der L-Bank bereitgestellte Antragsformular.

Schicken Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de.

Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilt die L-Bank nach dem Eingang der Anträge. Sie haben den Antrag rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der L-Bank eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.


Erforderliche Unterlagen

Förderzusage des Bundes für die Förderung der Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Nahverkehr


Bearbeitungsdauer

mindestens zwei Wochen


Vertiefende Informationen

Weiterführende Informationen zum Förderprozess und zur Antragstellung erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr oder bei der L-Bank.


Sonstiges

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Jeder Antrag enthält eine De-minimis-Erklärung. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.09.2020 freigegeben.