Corona: Sonderparkrechte für ambulante Dienste und Medikamentenlieferdienste beantragen

Allgemeines

Sie betreiben ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte oder Medikamentenlieferdienste zu Apotheken und Arztpraxen, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge oder Apothekendienste im Zusammenhang mit der Belieferung von Covid 19-Impfstoffen?

Dann können Sie zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit

  • im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken,
  • an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken,
  • Fußgängerzonen befahren,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken,
  • auf Bewohnerparkplätzen parken.

Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2022.


Voraussetzungen

Die Ausnahmen gelten nur,

  • wenn die Fahrzeuge entsprechend gekennzeichnet und nach außen hin erkennbar sind und
  • für maximal zwei Stunden pro Parkvorgang. Als Nachweis müssen Sie eine Parkscheibe verwenden.

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde.

Das ist je nach Ort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.


Verfahrensablauf

Nähere Auskünfte zum Verfahrensablauf erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.


Fristen

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Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständige Stelle.


Kosten

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Hinweise

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Freigabevermerk

Stand: 21.06.2022

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg