Informationen zur Unechten Teilortswahl
"Die Unechte Teilortswahl ist wohl der komplizierteste und gleichzeitig umstrittenste Teil des kommunalen Wahlrechts in Baden-Württemberg". (LpB)
Sie wurde als ein besonderes Wahlverfahren eingeführt, um die Vertretung der Interessen der Bürger in Vororten von Städten oder Gemeindeteilen von Gemeinden auch in personeller Hinsicht zu berücksichtigen.
Die Unechte Teilortswahl wird durch eine Regelung in der Hauptsatzung bestimmt. Es ist festzulegen, in welchem Verhältnis die Sitze im Gemeinderat auf die einzelnen Ortsteile verteilt werden. Dabei müssen die Einwohnerzahl und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
Bei der Unechten Teilortswahl erhalten einzelne oder mehrere Teilorte (in der Gemeindeordnung "Wohnbezirke" genannt) eine vorher nach ihrer Einwohnerzahl festgelegte Anzahl von Sitzen im Gemeinderat garantiert. Entsprechend sind die Listen nach Wohnbezirken getrennt aufzustellen, damit jeder Wähler weiß, welche Kandidaten für seinen Wohnbezirk kandidieren.
"Unecht" heißt dieses Verfahren im Gegensatz zu einer "echten Teilortswahl" deshalb, weil jeder Wähler seine Stimmen nicht nur an die Kandidaten seines Wohnbezirkes vergeben, sondern auf die aller Wohnbezirke verteilen kann.
Entsprechend der aktuellen Einwohnerzahl Horgenzells müssen für den Gemeinderat mindestens 14 Sitze, jedoch höchstens 22 Sitze festgelegt werden.
Um eine rechtsichere Sitzverteilung zu erreichen, müssten in Horgenzell für den nächsten Gemeinderat 21 Sitze festgesetzt werden.
Aktuell sind in der Hauptsatzung der Gemeinde Horgenzell insgesamt 17 Sitze festgelegt:
3 Sitze für Hasenweiler
3 Sitze für Kappel
7 Sitze für Wolketsweiler
4 Sitze für Zogenweiler
Sollte der Gemeinderat sich für die Abschaffung der unechten Teilortswahl entscheiden, würde das nächste Gremium über eine Verhältniswahl ermittelt werden.
Der neue Gemeinderat würde dann entsprechend den Vorgaben der Gemeindeordnung aus 18 Gemeinderätinnen und Gemeinderäten bestehen. Alternativ könnte die Zahl von Gemeinderäten auf 14 reduziert werden. Dies würde wiederum in der Hauptsatzung geregelt werden.
Vorteile
- Garantierte Repräsentation mit einer bestimmten Vertreteranzahl
- Gemeinderäte haben bessere Kenntnisse über ihren Teilort und die Bedürfnisse der Einwohner
- Ausgewogene Kommunalpolitik, bei der die Interessen aller Ortsteile vertreten werden
- "Sitzgarantie" (aus jedem Wohnbezirk sind Mitglieder im GR vertreten)
Nachteile
- kann für ein Zusammenwachsen der Gesamtgemeinde auf Dauer hinderlich sein
- Kompliziertes, fehleranfälliges Wahlsystem
- Vergrößerung des Gemeinderates durch Ausgleichssitze (dadurch auch Mehrkosten)
- Probleme ausreichend Kandidaten für die jeweiligen Ortsteile zu finden
- Stimmen werden oft nicht vergeben, weil nur Stimmen an die Bewerber des eigenen Ortsteils vergeben werden
- Ungleiche Stimmengewichtung: Wahlvorschläge, die in einem Ortsteil mehr Stimmen erhalten, als ein Wahlvorschlag eines anderen, kommen nicht in den Rat, weil die Anzahl der Sitze für den Wohnbezirk schon erreicht ist
- "Scheinsicherheit" bei Vertretung: kein Wohnbezirk hat eine Mehrheit und somit keine Möglichkeit, ohne eine Zusammenarbeit mit den anderen Räten und Fraktionen Dinge umzusetzen
In Vorbereitung der Kommunalwahlen 2024, insbesondere für die Aufstellung der Wahlvorschläge, gilt es die maßgebende Sitzzahl für die Wahl der Gemeinderäte festzustellen.
Dabei kommt es maßgeblich auf die Bestimmungen der §§ 25 ff Gemeindeordnung (GemO) sowie auf die bestehenden Regelungen in der Hauptsatzung an.
Eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung, also auch die mögliche Abschaffung der Unechten Teilortswahl bedarf der Zustimmung einer qualifizierte Mehrheit im Gemeinderat, d.h. der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder, nicht nur die Mehrheit der Anwesenden.
Alternativ zur Unechten Teilortswahl würde die Kommunalwahl dann als Verhältniswahl durchgeführt.