Bauturbo 

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und Wohnraumsicherung ("Bauturbo")         

Gilt für nachstehende Wohnbauvorhaben, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird.

  •  Errichtung  von Wohngebäuden
  •  Nutzungsänderung von Gebäuden zu Wohnzwecken
  •  Erweiterung, Änderung oder Erneuerung bestehender Gebäude

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner Sitzung am 19.05.2026 die Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 246 e BauGB für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossen.

§ 31 Absatz 3 BauGB (Neuerungen betreffen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans)
§ 34 Absatz 3 b BauGB (Neuerungen betreffen die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung)
§ 246e BauGB Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau

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