Bekanntmachung zur Anpassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Mehrzweckhalle mit Bürgersaal und Sporthalle Horgenzell (durch den Schulverband Horgenzell) vom 23.10.2026

Öffentliche Bekanntmachung

Die rechtsverbindliche Bekanntmachung wurde auf der Homepage des Schulverbandes veröffentlicht.

Die Verbandsversammlung des Schulverbands Horgenzell hat in seiner Sitzung vom 29.09.2026 folgende Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle, die Bühne, den Bürgersaal, den kleinen Saal und die Sporthalle (Dreifachhalle) beschlossen:


Die Benutzung der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals, des kleinen Saals sowie der Sporthalle wird dem Veranstalter im beantragten Umfang unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erlaubt. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der genannten Räumlichkeiten besteht nicht. 


Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den genannten Räumlichkeiten aufhalten. Mit dem Betreten der Gebäude werden die folgenden Festsetzungen anerkannt.


§ 1 Allgemeines 

Die Mehrzweckhalle, die Bühne, der Bürgersaal, der kleine Saal sowie die Sporthalle (Dreifachhalle) sind in erster Linie gemeinnützige Einrichtungen, deren Unterhaltung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Alle Benutzer haben daher 

(1) die Gebäude und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln, 

(2) die Gebäude und ihre Einrichtungen in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen, 

(3) mit Strom, Gas und Wasser sparsam umzugehen.

(4) Schäden, Beschädigungen oder sonstige Auffälligkeiten an den Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungsgegenständen unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.


§ 2 Benutzung 

(1) Für die Mehrzweckhalle, die Bühne, den Bürgersaal, den kleinen Saal sowie die Sporthalle (jeden Hallenteil) wird ein Benutzungsplan aufgestellt, der zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs für alle Beteiligten verbindlich ist. Die Verbandsverwaltung legt den Bedarf der Gemeinde, insbesondere den Bedarf der Schulen und der Kindertagesstätten fest. Der Schulsport und die Nutzung durch die Kindertagesstätten haben grundsätzlich Vorrang. 

(2) Dem Sportverein Horgenzell wird ein bestimmtes Kontingent an Nutzungszeiten für den regelmäßigen Übungsbetrieb zur Verfügung gestellt. Der Sportverein koordiniert eigenverantwortlich die Verteilung der Nutzungszeiten und teilt diese der Verbandsverwaltung mit. 

(3) Die Benutzung der Sporthallen für besondere sportliche Veranstaltungen, wie z.B. Turniere, Wettkämpfe oder Spiele im Rahmen von Meisterschaften, sind der Verbandsverwaltung frühzeitig anzuzeigen.

(4) Die Nutzungserlaubnis für nicht dem Sportverein Horgenzell zugehörige Nutzer erteilt ausschließlich die Verbandsverwaltung.

(5) Neben den genannten Zwecken können weitere öffentliche und kulturelle Veranstaltungen örtlicher Benutzer in der Mehrzweckhalle, auf der Bühne, im Bürgersaal und kleinen Saal zugelassen werden. 

(6) Private Veranstaltungen werden nicht zugelassen.

(7) Über die Zulassung für Veranstaltungen auswärtiger Veranstalter in der Mehrzweckhalle, dem Bürgersaal, dem kleinen Saal und der Sporthalle (Dreifachhalle) sowie die Zulassung der sportlichen Nutzung durch Auswärtige oder nicht Vereinszugehörige wird im Einzelfall vom Verbandsvorsitzenden entschieden. 

(8) Die Nutzung und Bewirtschaftung des Sporthallenfoyers für sportliche Veranstaltungen obliegt dem Sportverein Horgenzell. 

(9) Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet der Verbandsvorsitzende aufgrund eines gesonderten Antrages.


§ 3 Benutzung der Mehrzweck- und Sporthalle im Spiel- und Übungsbetrieb

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Sofern der Benutzer bis zum Beginn der Nutzung keine Beanstandungen erhoben hat, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Benutzer in ordnungsgemäßen Zustand übernommen. 

(2) Den Benutzern stehen die Sporthallen mit den jeweils benötigten Geräten zur Verfügung. Benutzte Geräte sind grundsätzlich zum Ende der Übungsstunden wieder an den für sie bestimmten Aufbewahrungsplatz zurückzubringen und, sofern erforderlich, zu sichern. 

(3) Das Umkleiden hat in den jeweiligen Umkleideräumen zu erfolgen. 

(4) Das Betreten der Sporthallen ist nur in Turnschuhen mit hellen abriebfesten Sohlen, die keine Radierspuren hinterlassen, gestattet. Die Lehrer, Übungsleiter oder Aufsichtspersonen haben darauf zu achten, dass hallengerechte Schuhe benutzt werden. 

(5) Verschmutzungen sind zu vermeiden bzw. umgehend zu beseitigen, sofern andere Nutzer dadurch gefährdet, geschädigt oder beeinträchtigt werden können. Das gilt insbesondere für Wasseransammlungen oder Verschmutzungen mit Harz. 

(6) In den Sporthallen dürfen nur solche Übungen durchgeführt werden, die eine Beschädigung des Fußbodens, der Decke, der Wände, der Fenster und der Türen ausschließen. Ballspiele sind mit der in Innenräumen erforderlichen Rücksichtnahme durchzuführen. In sämtlichen Nebenräumen und auf den Fluren ist das Ballspielen verboten. 

(7) Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung an den Gebäuden oder an den Geräten entstehen, sind von dem Verein/der Organisation, dem/der Verursacher angehört, zu ersetzen. 

(8) Das dauerhafte Aufstellen oder Anbringen von Werbemitteln ist nur nach Genehmigung der Verbandsverwaltung zulässig. Sollen mobile Werbemittel aufgestellt oder angebracht werden, ist das dem Verbandsvorsitzenden vorab anzuzeigen.

(9) Die Verbandsverwaltung bzw. die damit beauftragten Personen händigen den Nutzern auf Antrag Transponder/Schlüssel für die Eingangstüren zu den Sporthallen aus. Grundsätzlich dürfen nur Leiter der Trainingseinheiten oder Vorstandsmitglieder der Vereine über Transponder/Schlüssel verfügen. Werden Transponder/Schlüssel ausnahmsweise an andere Personen weitergegeben, so sind die Weitergebenden verpflichtet, die Weitergabe namentlich festzuhalten und die Namen unverzüglich der Verbandsverwaltung mitzuteilen.

(10) Der Übungsbetrieb endet einschließlich einer eventuellen Duschzeit um 22.30 Uhr. Die Nutzer sind dafür verantwortlich, dass alle Fenster und Türen verschlossen sind, das Licht ausgeschaltet und das Wasser abgestellt ist. Bei Verstoß gegen diese Pflichten werden die verursachten Mehrkosten den verantwortlichen Vereinen/Organisationen in Rechnung gestellt. 

(11) In sämtlichen Räumlichkeiten ist das Rauchen untersagt. Das gilt auch für die Dusch- und Umkleideräume, die Toiletten, die Flure und das Foyer der Sporthalle. 

(12) Die Ausgabe und der Verzehr von alkoholischen Getränken sind in der Sporthalle grundsätzlich verboten. Bei besonderen Veranstaltungen kann die Verbandsverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen. 

(13) Während der Schulferien sind die Hallen in der Regel geschlossen. Die Hallenschließzeiten für das jeweils kommende Jahr werden im Rahmen der Vereinsvorständebesprechung bekanntgegeben. Über Ausnahmen von den festgelegten Schließzeiten entscheidet der Verbandsvorsitzende.

(14) Aus feuerpolizeilichen Gründen ist die Besucherzahl in der Sporthalle auf 200 Personen begrenzt. Der Veranstalter hat durch geeignete Kontrollmaßnahmen Sorge zu tragen, dass die höchstzulässige Besucherzahl keinesfalls überschritten wird und dass die Fluchtwege frei bleiben. Sofern die Besucherzahl überschritten werden sollte, sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(15) Jeder Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verbands, die in der Sporthalle beabsichtigten oder erzielten Einnahmen gegenüber dem Verbandsvorsitzenden offen zu legen.


§ 4 Pflichten des Veranstalters bei Nutzung der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals bzw. des kleinen Saals

Bei Nutzung der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals bzw. des kleinen Saals ist der Veranstalter verpflichtet,

(1) das Auf- und Abstuhlen vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt ist mit der beauftragten Person des Schulverbands zu vereinbaren. Die Bestuhlung von Halle und Bürgersaal sind durch Bestuhlungspläne festgelegt. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 

(2) bei Tanzveranstaltungen ausschließlich Mehrwegbecher und Flaschen aus Plastik zu verwenden. Der Ausschank von Getränken in Glasflaschen oder Gläsern ist untersagt. Für sämtliche Mehrwegbecher und Plastikflaschen aus der Bar ist ein Pfand in Höhe von mindestens 2,00 EURO je Becher/Flasche zu erheben. 

(3) die festgesetzte Sperrzeit unbedingt einzuhalten. Der Veranstalter hat dafür zu sor­gen, dass die Mehrzweckhalle, die Bühne, der Bürgersaal und der kleine Saal und bei Barbetrieb auch die Bar nach Eintritt der Sperrzeit unverzüglich verlassen werden. Die vorher ausgegebenen Speisen und Getränke dürfen noch verzehrt werden, weitere dürfen nicht ausgehändigt wer­den. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Beginn der Sperrzeit weder musikalische noch sonstige Darbietungen stattfinden. Bei Sperrzeitüberschreitung wird neben der Verwaltungsgebühr für die nachträglich genehmigte Sperrzeitverkürzung eine Zusatzgebühr in Höhe von 40,00 EURO festgesetzt. Als Sperrzeitüberschreitung wird angesehen, wenn nach Eintritt derselben noch Getränke ausgeschenkt, Speisen ausgegeben oder Musik abgespielt wird.


Der Schulverband behält sich ferner vor, den Benutzer bei einer Sperrzeitüberschreitung zukünftig vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung auszuschließen.

(4) eventuell anfallende GEMA-Gebühren zu tragen.

(5) die Hallenordnung zu beachten.

(6) für eine ordnungsgemäße Beleuchtung der Zu- und Abgänge, der Hallenflure, der WC-Anlagen usw. zu sorgen. Für entstehende Schäden durch Nichtbeachtung haftet der Veranstalter.

(7) die Küche und die gesamte Einrichtung stets tadellos rein zu halten.

(8) Abfälle ordnungsgemäß und getrennt in den hierfür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 

(9) nach jeder Veranstaltung die Mehrzweckhalle, die Bühne, den Bürgersaal sowie den kleinen Saal in gereinigtem Zustand zu verlassen. Ebenso sind die sonstigen Räumlichkeiten (Treppe, WCs und der Flur im UG) sowie die benutzten Geräte und Gegenstände (Geschirr, Besteck, Gläser, Töpfe etc.) gründlich zu reinigen. Die Mehrzweckhalle, die Bühne, der Bürgersaal und der kleine Saal wird von den Hausmeistern abgenommen. Der genaue Zeitpunkt der Abnahme ist mit den Hausmeistern abzustimmen. 

(10) nach Beendigung der Veranstaltung das Licht unverzüglich zu löschen und die Mehrzweckhalle, den Bürgersaal und den kleinen Saal zu verschließen. 

(11) Lärm und Ruhestörungen beim Verlassen der Gebäude zu vermeiden.

(12) dem Schulverband Horgenzell diejenigen Schäden zu ersetzen, die durch die Benut­zung im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.

(13) bei entsprechender Witterung die Räum- und Streupflicht für den Eingangs- und Zugangsbereich während der Dauer der Veranstaltung zu übernehmen.

(14) Zufahrten für Rettungsfahrzeuge freizuhalten. 


§ 5 Reinigung der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals, des kleinen Saals und der Außenanlagen

Nach jeder Veranstaltung ist die Bühne, sofern sie genutzt wurde, abzubauen. Ebenso sind Tische, Stühle und sonstige Gegenstände aus der Mehrzweckhalle, dem Bürgersaal und dem kleinen Saal gereinigt bis spätestens 15:00 Uhr, bei Schulbetrieb am folgenden Tag bis spätestens 05:00 Uhr, in die dafür vorgesehenen Lagerräume zurück zu räumen.

Die Reinigung der überlassenen Räumlichkeiten ist entsprechend der als Bestandteil dieser Benutzungsordnung beigefügten Anlage „Übersicht Reinigung“ durchzuführen. Diese Anlage regelt verbindlich den Umfang der Reinigungsarbeiten für die jeweilige Art der Veranstaltung oder Nutzung. 

Unabhängig von den Vorgaben der Anlage sind Verschmutzungen und Abfälle in und um die Außenanlagen nach Beendigung der Veranstaltung vollständig zu beseitigen.

Die Mehrzweckhalle sowie alle weiteren überlassenen Räumlichkeiten werden von den Hausmeistern ausschließlich in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustand, entsprechend den Vorgaben der Anlage „Übersicht Reinigung“, zurückgenommen.


§ 6 Bewirtschaftung der Mehrzweckhalle, des Bürgersaals und des kleinen Saals

(1) Die Bewirtschaftung der Mehrzweckhalle, des Bürgersaals und des kleinen Saals ist in einer dem Ansehen des Schulverbandes entsprechenden Weise zu führen. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein. Für die Ausgabe von Speisen und Getränken darf kein Einweggeschirr verwendet werden. Für Jugendliche und Autofahrer wird mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten, das billiger ist als die gleiche Menge des preisgünstigsten angebotenen alkoholischen Getränks.

(2) Die Getränke werden vom Veranstalter eigenverantwortlich beschafft. Ausnahmen hierzu kann der Verbandsvorsitzende auf gesonderten Antrag zulassen. 

(3) Das Inventar ist vor und nach jeder Veranstaltung auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Der Schulverband wird fehlende Gegenstände gegen Kostenerstattung durch den betref­fenden Veranstalter selbst beschaffen.

(4) Aus feuerpolizeilichen Gründen ist die Besucherzahl in der Mehrzweckhalle auf 650 Personen begrenzt. Der Veranstalter hat durch geeignete Kontrollmaßnahmen Sorge zu tragen, dass die höchstzulässige Besucherzahl keinesfalls überschritten wird und dass die Fluchtwege frei bleiben. 

(5) Für jede Veranstaltung sind vom Veranstalter eine ausreichende Zahl an geeigneten Ordnungskräften zu stellen, die einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleisten.

(6) Zum Schutz der Mehrzweckhalle werden bei Tanzveranstaltungen die Wände mit OSB-Platten verkleidet. Im Außenbereich besteht die Möglichkeit einen Raucherbereich einzurichten. Die hierfür entstehenden Kosten werden gemäß der Anlage zur Entgeltordnung nach dem tatsächlichem Aufwand berechnet. 


§ 7 Bedienung von technischen Anlagen

(1) Die Benutzung und Bedienung der Beschallungsanlage, der Bühnenbeleuchtung, der Küchengeräte, sowie der sonstigen Geräte und Maschinen ist nur Personen gestattet, die eine Einweisung und Anleitung von der durch die Verbandsverwaltung beauftragten Person erhalten haben. Sämtliche übrigen technischen Anlagen werden ausschließlich vom Hausmeister oder von sonstigen, von der Verbandsverwaltung beauftragten Personen bedient.

(2) Die Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen dürfen nur durch den verantwortlichen Veranstaltungsleiter, die Heizungsanlage und die sonstigen Anlagen nur durch den Hausmeister oder von der Verbandsverwaltung beauftragten Personen bedient werden. 


§ 8 Haftung

(1) Der Schulverband Horgenzell haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen und nicht für Personenschäden, die bei Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals, des kleinen Saals und der Sporthalle (einschließlich Außenanlagen, Zufahrten, Parkplätze und Fußwege) entstehen.

(2) Für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Schäden und Verluste an Einrichtungen und Geräten der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals, des kleinen Saals und der Sporthalle haftet der Verursacher; daneben haften bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb der Vereine gesamtschuldnerisch diejenigen, denen die oben genannten Räumlichkeiten überlassen wurden.

(3) Wird der Schulverband wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist derjenige, dem die Mehrzweckhalle, die Bühne, der Bürgersaal, der kleine Saal und die Sporthalle überlassen worden ist, verpflichtet, den Schulverband von gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einschließlich aller Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen.

(4) Der Schulverband ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu behe­ben oder beheben zu lassen.

(5) Der Schulverband übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwenden von Kleidungsstücken, Wertgegenständen usw.).


§ 9 Veranstalterhaftpflichtversicherung

(1) Die Gemeinde Horgenzell hat zugunsten des/der Antragsteller/in eine pauschale Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese betrifft den Versiche­rungsschutz für öffentliche Veranstaltungen von örtlich gemeinnützigen Vereinen und anderen örtlichen Organisationen bei Veranstaltungen auf Grundstücken oder in Räumen des Schulverbandes oder der Gemeinde.

(2) Die Veranstalterhaftpflichtversicherung umfasst keine Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen insbesondere an Gebäuden, Einrichtungen und Inventar des Schulverbandes oder der Gemeinde. Diesbezüglich wird dem Veranstalter empfohlen, eine entsprechende und ausreichende Versicherung abzuschließen.


§ 10 Ordnungsvorschriften

(1) Es ist verboten,

a) Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen;

b) in den Gebäuden zu rauchen;

c) Wände und Türen zu beschmutzen oder zu beschriften;

d) in den Räumlichkeiten Gegenstände irgendwelcher Art anzubringen; 

e) auf den Tischen oder Stühlen zu stehen;

f) die Licht-, Lüftungs- und Heizungsanlagen unbefugt zu bedienen;

g) feste oder sperrige Gegenstände, die eine Verstopfung herbeiführen könnten, in sanitäre Anlagen zu werfen;

h) Räumlichkeiten, die nicht zum Übungs- oder Veranstaltungsbetrieb gehören, zu betreten;

i) Motor- oder Fahrräder innerhalb des Gebäudes abzustellen;

j) Tiere mitzubringen;

k) überlassene Schlüssel oder Transponder an Dritte weiterzugeben oder nachfertigen zu lassen;

l) offenes Feuer oder brennbare Flüssigkeiten innerhalb des Gebäudes zu verwenden;

m) Automaten aller Art, Spielgeräte oder ähnliches aufzustellen. 


(2) Bis zum Ende der Veranstaltung und zur Übernahme und Übergabe der Mehrzweckhalle, der Bühne, des Bürgersaals, des kleinen Saals sowie der Sporthalle (Dreifachhalle) haben die verantwortlichen Personen des Veranstalters oder Nutzers anwesend zu sein.

(3) Die Benutzer haben die Außenanlagen, das Gebäude und seine Einrichtungen zu schonen, sauber zu halten und Beschädigungen zu vermeiden. Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung in der Mehrzweckhalle, der Bühne, dem Bürgersaal, dem kleinen Saal und der Sporthalle (Dreifachhalle) zuwiderläuft.

(4) Beim Ausschmücken der  Räumlichkeiten dürfen nur schwer entflammbare oder durch Imprägnierung schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Das Einschlagen von Nägeln sowie das Bohren, Schrauben oder sonstige Beschädigen von Wänden, Decken, Böden, Türen oder sonstigen Bauteilen ist nicht zulässig. 
Für die Anbringung von Dekorationen sind ausschließlich geeignete, beschädigungsfreie Befestigungsmöglichkeiten zu verwenden.

(5) Die Ausgänge und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhangen werden.

(6) Luftballons, die mit brennbarem Gas gefüllt sind, sind nicht zulässig.

(7) Die nach außen führenden Türen dürfen während der Veranstaltung nicht verschlossen oder zugestellt sein.

(8) Neben der Benutzungsordnung sind weitergehende Gesetze und Verordnungen zu beachten. Insbesondere sind die Vorschriften des Gaststättenrechts, der Versammlungsstättenverordnung, des Gesetzes zum Schutze von Sonn- und Feiertagen, bau-, feuerschutz-, gesundheits- und sicherheitspolizeiliche Bestimmungen, das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sowie die Erklärung des Landkreises Ravensburg zur Durchführung von Festanlässen zu beachten.


§ 11 Zuwiderhandlung

(1) Der Schulverband sowie die beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. Die Anordnungen der beauftragten Personen über die Benutzung und das Verhalten in der Mehrzweckhalle, der Bühne, dem Bürgersaal, dem kleinen Saal sowie der Sporthalle (Dreifachhalle) sind zu beachten. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Hausordnung kann die beauftragte Person die Störer aus den oben genannten Räumlichkeiten verweisen.

(2) Bei wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann der Ver­bandsvorsitzende die Benutzung der Mehrzweckhalle, der Bühne, dem Bürgersaal, dem kleinen Saal und der Sporthalle (Dreifachhalle) zeitlich beschränken oder auf Dauer untersagen.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass der Hausmeister sowie die beauftragte Person verpflichtet sind, dem Schulverband jegliche Verstöße sofort zu melden.


§ 12 Kosten der Benutzung

(1) Für die Benutzung der Mehrzweckhalle, der Bühne, dem Bürgersaal, dem kleinen Saal sowie der Sporthalle (Dreifachhalle) werden die in der Anlage zur Entgeltordnung festgelegten Entgelte erhoben. 

(2) Gebührenschuldner ist der Veranstalter oder Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Das Benutzungsentgelt und die Kostenersätze werden nach Durchführung der Veranstaltung vom Schulverband in Rechnung gestellt. 


§ 13    Schlussbestimmungen

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2027 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2025 außer Kraft.


Horgenzell, den 23.10.2026

Volker Restle

Verbandsvorsitzender