Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan wird in Kooperation mit der Gemeinde Wilhelmsdorf im Rahmen einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft erstellt. Erfüllende Gemeinde ist dabei Wilhelmsdorf. Über die Jahre wird dieser immer wieder in Teilen ergänzt bzw. geändert.

Den aktuellsten Gesamt-Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2005 finden Sie hier.

     

Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Firma BAG"

 

Das Landratsamt Ravensburg hat die von dem Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Horgenzell-Wilhelmsdorf am 13.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Firma BAG" mit Erlass vom 18.01.2024 Nr. BLP/0352/20/401-621.31-Ge auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 29.09.2023 maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Firma BAG" wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Firma BAG" kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Horgenzell (Kornstr. 44, 88263 Horgenzell, Zimmer 13) und der Gemeinde Wilhelmsdorf (Saalplatz 7, 88271 Wilhelmsdorf, Zimmer 21) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Horgenzell und der Gemeinde Wilhelmsdorf einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.gemeinde-wilhelmsdorf.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene sowie https://www.horgenzell.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/flaechennutzungsplan/  eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Horgenzell, den 09.02.2024

 

Sandra Flucht

Verbandsvorsitzende

Aktuelle Änderungen

Derzeit gibt es keine aktuellen Änderungen und Bekanntmachungen hierzu.