Neuabschluss des Konzessionsvertrages Gas für das Gemeindegebiet Horgenzell

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell wurde in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.12.2021 darüber informiert, dass die Konzession zum fortgesetzten Betrieb des Gasnetzes zur allgemeinen Versorgung vergeben wird. Diese Absicht wurde im Bundesanzeiger am 07.12.2021 veröffentlicht. Nach Durchführung des Konzessionsverfahrens hat der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell in öffentlicher Sitzung am 26.07.2023 den Beschluss gefasst, den neuen Konzessionsvertrag mit der bisherigen Altkonzessionärin, der Fa. TWS Netz GmbH, Schussenstr. 22, 88212 Ravensburg, abzuschließen.

 

Maßgeblich dafür ist, dass es sich bei der Fa. TWS Netz GmbH um einen geeigneten und zuverlässigen Gasnetzbetreiber handelt und damit gemäß den energiewirtschaftlichen Zielen des § 1 EnWG eine effiziente, preisgünstige verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung durch den Konzessionär gewährleistet wird. Die Fa. TWS Netz GmbH hat im Ausschreibungsverfahren ein gemessen an den energiewirtschaftlichen Zielen des § 1 EnWG überzeugendes Angebot abgegeben. Der Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Horgenzell und der Fa. TWS Netz GmbH zur Überlassung des für den Netzbetrieb erforderlichen Wegerechtes hat eine Laufzeit von 20 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2024.

 

Das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Ravensburg hat mit Stellungnahme vom 31.08.2023 die Rechtsmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Horgenzell vom 26.07.2023 zum Abschluss des Konzessionsvertrages gemäß
§ 108 GemO bestätigt.

 

Horgenzell, den 01.09.2023

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
(Öffentliche Bekanntmachung durch die Homepage www.horgenzell.de am 29.06.2023)

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell am 20.06.2023 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 14 erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 14 Unechte Teilortswahl *

 

  1. Die in § 13 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von
    § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).
  1. Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1 Wohnbezirk Wolketsweiler  9 Sitze
2.2 Wohnbezirk Hasenweiler  4 Sitze
2.3 Wohnbezirk Kappel  3 Sitze
2.4 Wohnbezirk Zogenweiler  5 Sitze

 

 

§ 2

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Horgenzell tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Horgenzell, den 20.06.2023

 

gez. Volker Restle

Bürgermeister

Die Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Homepage am 29.06.2023

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Horgenzell

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell am 20. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

§ 5 erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 5 Gebührenhöhe

 

(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben.

(2) Die Gebührensätze der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen können den Anlagen zur Satzung entnommen werden. Die Anlagen 1-4 (Stand 23.05.2023) sind Bestandteil dieser Satzung.

(3) Die Kosten für das Mittagessen sind ebenfalls in den Anlagen 1-4 geregelt.

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 1. September 2023 in Kraft.

 

Horgenzell, 21.06.2023

gez. Volker Restle

Bürgermeister

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Anlage 1: Kindergarten Hasenweiler

Anlage 2: Kindergarten Kappel

Anlage 3: Kindergarten Zogenweiler

Anlage 4: Kinderkrippe "Hummelnest" Horgenzell

Derzeit befindet sich eine Gebührenkalkulation für die Frischwasserversorgung in Bearbeitung. Über die Ergebnisse der Kalkulation soll Anfang des Jahres 2023 im Gemeinderat beraten und beschlossen werden.

Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass sich daraus Erhöhungen der Gebührensätze für Verbrauchsgebühr und Grundgebühr ergeben können, die für die ab dem 01.01.2023 in Anspruch genommenen Leistungen gültig wären.

Derzeit befindet sich eine Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung in Bearbeitung. Über die Ergebnisse der Kalkulation soll Anfang des Jahres 2023 im Gemeinderat beraten und beschlossen werden.

Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass sich daraus Erhöhungen der Gebührensätze für Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr ergeben können, die für die ab dem 01.01.2023 in Anspruch genommenen Leistungen gültig wären.

Ausschreibungen

Hier gelangen Sie zu aktuellen Ausschreibungen der Gemeinde Horgenzell.