Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur Einbeziehungssatzung "Grund" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2023 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Grund" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung in der Fassung vom 12.07.2023 gebilligt. Diesem wurde die Abarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und der Abarbeitung der Umweltbelange hinzugefügt. Der so ergänzte Entwurf erhielt beschlussgemäß das Fassungsdatum 09.08.2023 und wurde für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im Nordosten des Horgenzeller Ortsteiles "Wilhelmskirch" und umfasst das Grundstück mit der Fl.-Nr. 131 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.08.2023 wird in der Zeit vom 30.10.2023 bis 08.12.2023 im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Horgenzell (www.horgenzell.de) veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.08.2023 in der Zeit vom 30.10.2023 bis 08.12.2023 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie mittwochs ganztägig geschlossen ist.)
Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 09.08.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (c.benner@horgenzell-nospam.de) können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Horgenzell, den 20.10.2023
Volker Restle
Bürgermeister
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ringgenweiler“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ringgenweiler“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 272 (Teilfläche), 415 (Teilfläche), 418 (Teilfläche), 419 (Teilfläche), 420 (Teilfläche), 421/1 (Teilfläche), 422 (Teilfläche), 423 (Teilfläche) und 435 (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung eines Gewerbegebietes für die ortsansässigen Betriebe und in beschränktem Umfang für weitere Betriebe zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
- Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
- Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Den vorausichtlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ringgenweiler“ finden Sie hier.
Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Firma BAG" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.05.2023 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Firma BAG“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 24.04.2023 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Plangebiet liegt im Süden des Ortsteiles "Gossetsweiler" und umfasst die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 9/2 (Teilfläche), 98/1 (Teilfläche), 156 (Teilfläche), 164, 165 (Teilfläche), 166/1 (Teilfläche) und 182 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient dem Neubau und der Erweiterung der dortigen Tankstelle mit Raiffeisenmarkt, Baustoffhandel, Landwirtschaftshandel, Waschanlage und Büroräumen. Zur Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs werden Ökopunkte über die Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH käuflich erworben. Die Ökokonto-Maßnahmenflächen liegen südlich der Hochmoor- und Niedermoorflächen des Wurzacher Riedes in Hanglage. Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des Naturschutzgebietes "Wurzacher Ried", innerhalb des FFH-Gebietes "Wurzacher Ried und Rohrsee" sowie des Vogelschutzgebietes "Wurzacher Ried". Auf den Maßnahmenflächen befinden sich geschützte Feldgehölze und Feldhecken. Bei den Ökokonto-Maßnahmenflächen (Aktenzeichen: 436.02.053) handelt es sich um 13 Teilflächen auf der Gemarkung Gospoldshofen. Insgesamt konnten durch die Maßnahmen 1.351.014 Ökopunkte (incl. Zinsertrag: 1.364.526 Ökopunkte) generiert werden. Davon werden der Planung 91.199 Ökopunkte zugeordnet.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.04.2023 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 12.06.2023 bis 14.07.2023 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus mittwochs und während gesetzlicher Feiertage ganztägig geschlossen ist.)
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.04.2023 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
- Umweltbericht in der Fassung vom 24.04.2023 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
- Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 03.03.2020 im Landratsamt Ravensburg (Vermerk vom 13.03.2020) mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen (zur Landwirtschaft), des Regierungspräsidiums Freiburg (zur Geotechnik und zu allgemeinen Hinweisen), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zu den Zielen der Raumordnung) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Straßenbau (zur Entwässerung, Immissionen, Versorgungs- und Abwasserleitungen), Verkehr (zu Anpflanzungen in den Sichtfeldern), Gewerbeabwasser (zur Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung), Naturschutz (zu den kartierten Biotopen, zum artenschutzrechtlichen Untersuchungen, zur Erstellung eines Umweltberichtes), Oberflächengewässer (zu Gewässerläufe, Oberflächenwasserabfluss und Ausgleichsmaßnahmen sowie eines Hinweises zum Starkregen), Bodenschutz (zum sparsamen Umgang mit dem Boden sowie zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen), Grundwasser (zur Wasserversorgung und Grundwasserschutz) und Immissionsschutz ( zu Verkehrslärm- und Gewerbelärmimmissionen, zu Lichtimmissionen sowie zur Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung)
- Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Entwurfsfassung vom 12.07.2022 mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Freiburg (zur Geotechnik, Boden, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz), des Regierungspräsidiums Tübingen zu den Themenfeldern Landwirtschaft (zu Bedenken bei besonders landbauwürdigen Flächen sowie zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen), des Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Esslingen a.N. (zur Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie zur Archäologischen Denkmalpflege), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zur Fortschreibung des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben), des Landratsamt Ravensburg im Sachgebiet Bauleitplanung (zur Erläuterung des Begriffs "Landwirtschaft", der Realisierung der im vBP dargestellten Bäume, der Ergänzung der im VEP dargestellten Bäume, der Ergänzung der Begründung zur Durchführungsfrist, zur Rechtsprechung des VGH Mannheim in Bezug auf Ausgleichsflächen), dem Sachgebiet Landwirtschaft (zur Einbeziehung des Flst. 196), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zu Oberflächengewässer, Gewässerläufe, Oberflächenwasserabfluss, Bedenken und Anregungen zur Verlegung von Verdohlung sowie Hinweise zu Starkregen und möglichen Auswirkungen), dem Sachgebiet Straßenamt – Straßenverkehrsrecht (zu Anpflanzungen in vorhandenen Sichtdreiecken), dem Sachgebiet Straßenamt - Straßenrecht (zur Entwässerung, zu Versorgungs- und Abwasserleitungen sowie zu Verkehrslärm und Abgase sowie (Schall-) Schutzmaßnahmen), dem Sachgebiet Bodenschutz (Hinweis zum Vorkommen hochwertiger Böden, die Notwendigkeit eines Bodenschutzkonzeptes ab 5.000 m², zur Einbeziehung der Fl.-Nr. 196 sowie zum Ausgleichsbedarf), dem Sachgebiet Naturschutz (zum Artenschutzrechtlichen Kurzbericht, sowie insektenschutzfreundlicher Beleuchtung, Zuordnung von Ökopunkten), der Stadtverwaltung Ravensburg (zu der Fortschreibung des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben, Einhaltung der Ziele der Raumordnung).
- Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Firma BAG" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 04.07.2022 (zu den Gewerbelärmimmissionen aus dem Sondergebiet-Gebiet und den notwendigen Schutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes)
- Artenschutzrechtlicher Kurzbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Firma BAG" des Büros Sieber in der Fassung vom 16.12.2020 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Horgenzell, den 02.06.2023
Volker Restle
Bürgermeister