Ausdruck aus dem Handelsregister beantragen
AllgemeinesDas Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.
Beispiel: Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Sie erhalten Informationen
- über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute und
- zu Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die im Geschäftsleben wichtig sind.
keine
das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
- Benötigen Sie keinen Ausdruck beziehungsweise keine Datei, sondern nur die Information an sich, können Sie die Daten online abrufen: Registrieren Sie sich dazu kostenlos beim Registerportal und rufen Sie anschließend die Daten ab.
- Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:
- Sprechen Sie persönlich beim zuständigen Registergericht vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
- Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung.
Spätestens wenn der Betrag dem zuständigen Registergericht gutgeschrieben wurde, sendet es Ihnen den geforderten Ausdruck zu.
Der Auszug kann Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr auch elektronisch übermittelt werden. Eine Übermittlung als einfache E-Mail ist aber nicht möglich.
Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Registergericht.
keine
keine
Wenn Sie die Daten online abrufen:
- Abruf von Daten aus dem Register: EUR 4,50 je Registerblatt
- Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: EUR 1,50 je abgerufener Datei
Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen
- und in Papierform möchten:
- für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
- für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00
- und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:
- für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00
keine
keiner
- § 9 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister)
- § 30a der Handelsregisterverordnung (HRV) (Ausdrucke)
- Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Nr. 1140 und 1141 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
24.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg