Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Allgemeines

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Feiertage sind:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
  • Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.


Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.


Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.

Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.


Erforderliche Unterlagen
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung

Kosten

je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 - 767,00



Freigabevermerk

Stand: 31.03.2022

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg