Ausschlagung der Erbschaft erklären
AllgemeinesWenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin übernehmen. Sie haften dabei nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).
Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an.
Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
- Sie gehen zu einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.
Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.
keine
Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.10.2019 freigegeben.