Auskunft vom Arbeitgeber über die Zusammensetzung des Entgelts verlangen (Entgelttransparenzgesetz)

Allgemeines

Nach dem Entgelttransparenzgesetz muss Ihr Arbeitgeber Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen sagen, anhand welcher Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt sowie das Entgelt für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit im Betrieb bestimmt wird.

Er muss Ihnen auch sagen, wie hoch dieses Entgelt im Vergleich ist (Median-Wert von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts).

Was genau Sie erfragen können, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist beziehungsweise einen Tarifvertrag anwendet oder nicht.

Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er für Ihre Tätigkeit und die von Ihnen benannte Vergleichstätigkeit:

  • die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung detailliert darlegen. Wenn die jeweiligen Entgeltbestandteile im Tarifvertrag oder per Gesetz geregelt sind, reicht eine vereinfachte Antwort (die tarifrechtliche oder gesetzliche Re-gelung muss aber angegeben werden) und
  • die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttomonatsentgelts und für bis zu zwei separate Entgeltbestandteile ermitteln.
  • Für die Angabe der Vergleichstätigkeit gilt: Das Vergleichsentgelt errechnet sich aus allen Beschäftigten des anderen Geschlechts, die in die gleiche Entgeltgruppe wie Sie selbst eingruppiert sind). Voraussetzung ist, dass 6 oder mehr Beschäftigte des anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe arbeiten. Andernfalls erhalten Sie aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft zur Höhe des Vergleichsentgelts.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er:

  • die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung für Ihre Tätigkeit und für die erfragte Vergleichstätigkeit detailliert darlegen (eine vereinfachte Antwort reicht nicht aus),
  • angeben, inwiefern die Vergleichstätigkeit überwiegend von einem Geschlecht ausgeübt wird,
  • gegebenenfalls für Sie nachvollziehbar begründen, warum Ihre und die Tätigkeit der Vergleichsgruppe nicht gleichwertig sind und die Auskunft auf eine seines Erachtens nach gleichwertige Tätigkeit zu beziehen
  • wenn 6 oder mehr Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe arbeiten: die Höhe des Entgelts als statistisches Mittel (Median) aller Beschäftig-ten des anderen Geschlechts, die die Vergleichstätigkeit ausüben, angeben.
  • die Antwort innerhalb von 3 Monaten in Textform erteilen.

Um die Transparenz der Entgeltsstrukturen zu verbessern, werden private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert (aber nicht verpflichtet), betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Wenn er ein solches Prüfverfahren unter Beteiligung des Betriebsrates durchgeführt hat, muss Ihr Arbeitgeber die Beschäftigten über die Ergebnisse informieren, zum Beispiel bei einer Betriebsversammlung oder indem er die Ergebnisse betriebsintern veröffentlicht.

Außerdem müssen Arbeitgeber, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind und in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern erstellen und als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Wenn Ihr Arbeitgeber gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstößt, können Sie verlangen, genauso bezahlt zu werden wie die besser verdienenden Kolleginnen beziehungsweise Kollegen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit. Der Arbeitgeber ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, vorenthaltenen Leistungen zu zahlen. Ist er nicht dazu bereit, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich einfordern. Die Informationen aus dem Auskunftsanspruch können dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Voraussetzungen
  • Ihr Betrieb oder ihre Dienststelle hat mehr als 200 Beschäftigte.
  • Sie sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes, das heißt
    • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft,
    • Beamtin oder Beamter des Bundes sowie der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • Richterin oder Richter des Bundes,
    • Soldatin oder Soldat,
    • zu ihrer Berufsbildung beschäftigt,
    • in Heimarbeit beschäftigt oder den so Beschäftigten gleichgestellt.
  • für Auskünfte über die Höhe des Vergleichsentgelts: mindestens sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts üben die angefragte Tätigkeit aus

Zuständige Stelle
  • bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern: der Betriebsrat
  • im öffentlichen Dienst: der Personalrat
  • bei Arbeitgebern, die nicht tarifgebunden oder tarifanwendend sind: Ihr Arbeitgeber

Leitende Angestellte wenden sich direkt an den Arbeitgeber.


Verfahrensablauf

Die Auskunft müssen Sie schriftlich oder per E-Mail beantragen.

Dazu können Sie das Musterformular ausdrucken und ausfüllen. Sie können Ihre Anfrage aber auch ohne Formular stellen.

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Anfrage in Textform, also schriftlich oder per E-Mail, antworten. Über eine Verzögerung muss er sie informieren.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie aufgrund Ihres Geschlechts beim Entgelt benachteiligt werden, können Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder sich an den Betriebsrat oder Personalrat wenden. Notfalls können Sie auch rechtliche Schritte unternehmen.


Fristen

Sie können die Auskunft nicht beliebig oft stellen, sondern Wartefristen einhalten:

  • Für Auskunftsanträge, die Sie in der Zeit zwischen dem 6. Januar 2018 und dem 5. Januar 2021 stellen: drei Jahren bis zur nächstmöglichen Anfrage
  • Für Auskunftsanträge, die Sie ab dem 6. Januar 2021 stellen: zwei Jahren bis zur nächstmöglichen Anfrage

Hinweis: Diese Fristen gelten nicht, wenn Sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben.


Erforderliche Unterlagen

Keine


Bearbeitungsdauer
  • Bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern: innerhalb von 3 Monaten
  • Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebers: keine

Hinweis: Als beschäftigte Person können Sie um Unterstützung des Betriebs- oder Personalrats bitten.



Hinweise

Bei Fragen können Sie sich wenden an das

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
11018 Berlin
Servicetelefon: 030 201 791 30 (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr)
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de



Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfamilienministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2019 freigegeben.